Pressemitteilung
Freyung: ÖDP-Fraktion stellt Änderungsanträge zum LEP
Vorgelegter Landesentwicklungsplan weist Defizite auf
ÖDP Fraktion im
Freyunger Stadtrat
Herrn
Dr. Olaf Heinrich
Rathausplatz 1
94 078 Freyung
Freyung, 20. Aug. 2012
Landesentwicklungsprogramm Bayern, Anhörungsverfahren zum
Entwurf
Beteiligung der Kommunen gemäß § 10 Abs.1 Raumordnungsgesetz
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
wir möchten Sie bitten, folgende Änderungsanträge zum LEP
zusammen mit der Stellungnahme der Verwaltung weiterzuleiten.
1. Antrag zur Änderung des „Leitbildes“
Im Leitbild auf
S. 5 der Vorlage soll der erste Satz des Punktes „Klimaschutz- und
anpassungsmaßnahmen“ wie folgt umformuliert werden:
„ Wir
werden unseren Beitrag zum Klimaschutz leisten und uns dabei an den
Empfehlungen des Weltklimarates IPCC orientieren!“
Begründung:
Die bisherige
Formulierung „Wir wollen einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.“ Ist zu
schwach und undefiniert. Eine solche Aussage wird der Dramatik des Problems
nicht gerecht.
2. Anträge zu einzelnen „Grundsätzen“ und „Zielen“
1.1.2.
Nachhaltige Raumentwicklung
Den hier
getroffenen Festlegungen ist eine vierte als Ziel anzufügen:
(Z) „Die
Bürger sind bei allen wesentlichen Entscheidungen zur räumlichen Entwicklung
frühzeitig zu informieren und wirksam zu beteiligen.“
Begründung:
Dieses Ziel ist
bisher im LEP enthalten (vgl. LEP 2006 Ziel A II 2.1.1.).
Die frühzeitige
Beteiligung der Bürger an allen wesentlichen Entwicklungsprozessen gehört zum
Standard-Bekenntnis aller politischen Entscheider. Erfahrungen der letzten Zeit
mit Großprojekten haben zu einer Verstärkung dieser Aussagen geführt. Es ist
nicht verständlich, dass eine solche Festlegung jetzt aus dem LEP genommen
wird.
1.3.1
Klimaschutz
Der unter 1.3.1.
angeführte „Grundsatz“ ist wie folgt zu einem „Ziel“
umzuformulieren:
(Z) „Den
Anforderungen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, insbesondere durch
- die
Reduzierung des Energieverbrauchs mittels einer integrierten Siedlungs- und
Verkehrsentwicklung
- die verstärkte
Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien
Begründung:
In der Sprache
des LEPsind „Grundsätze“ weniger schwerwiegende Vorgaben als „Ziele“.
Grundsätze sind „bei Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu
berücksichtigen“. „Ziele“ hingegen sind als rechtsverbindliche Vorgaben zu
beachten. Der Klimaschutz ist eine der zentralen Fragestellungen unserer Zeit.
Deshalb sollte hier unbedingt ein verbindliche „Ziel“ der Landesentwicklung
formuliert werden. Die Formulierung eines Grundsatzes ist zu schwach.
3.1.
Flächensparen
Der angeführte „Grundsatz“
ist wie folgt zu einem „Ziel“ umzuformulieren:
(Z) Die Ausweisung
von Bauflächen ist an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer
Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen auszurichten.
Begründung:
Der
Flächenverbrauch ist im Freistaat Bayern seit langem immens hoch. Mehrmals
haben Staatsregierung und kommunale Spitzenverbände über diese Tatsache ihre
Sorgen geäußert. Es ist jetzt an der Zeit, hier ein klares Ziel der
Landesentwicklung festzulegen.
3.3. Vermeidung
der Zersiedelung
Der unter 3.3.
angeführte „Grundsatz“ ist wie folgt zu einem „Ziel“
umzuformulieren:
(Z) Eine
Zersiedlung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere bandartige
Siedlungsstruktur ist zu vermeiden.
Begründung:
Die
ungegliederte Zersiedelung der Landschaft ist eine der großen Gefahren für den
Erhalt großer, zusammenhängender und naturnaher Lebensräume. Deren Schutz ist
unverzichtbar. Außerdem stellt die Zersiedelung eine ökonomische Belastung dar,
weil große Versorgungsnetze gebaut und erhalten werden müssen.
4.3.1.
Leistungsfähiges Schienennetz
Der unter 4.3.1.
angeführte „Grundsatz“ ist wie folgt zu einem „Ziel“
umzuformulieren:
(Z) Das
Schienennetz ist zu erhalten und bedarfsgerecht zu ergänzen.
Begründung:
Das LEP sollte
eine klare Festlegung für den Erhalt und den Ausbau des Schienennetzes
enthalten, weil das noch verbliebene Schienennetz wirklich unverzichtbar für
eine ökologisch und sozial verantwortbare Mobilität ist.
4.6.
Leistungsfähige Main-Donau-Wasserstraße
Das hier
aufgeführte Ziel soll wie folgt festgelegt werden:
(Z) Die Schifffahrtsverhältnisse
auf der Donau sind gemäß dem Bundestagsbeschluss aus dem Jahr 2002 zu
verbessern.
Begründung:
Die Festlegung
ist in der vorliegenden Form widersprüchlich: Ein „vertragsgemäßer“ Ausbau der
Donau (unter Bezug auf den Donaustaatsvertrag vom 13.6.1921) könnte nicht
naturschonend erfolgen und würde mit Sicherheit europäischen
Naturschutzrichtlinien widersprechen. Seit 1921 hat sich die Einstellung der
gesamten Gesellschaft zu flußbaulichen Eingriffen grundlegend geändert. Auch
die Erkenntnisse über den Wert der Flußdynamik für die Sicherung der
Grundwasser-Ressource sind gewachsen. Eine Berufung auf einen Vertrag aus dem
Jahr 1921 mutet im Jahre 2012 anachronistisch an, zumal der Deutsche Bundestag
im Jahre 2002 den aktuellen Entwicklungen und Erkenntnissen in einem Beschluss
Rechnung getragen hat.
6.1.
Energieversorgung
Die beiden unter
6.1. angeführten „Grundsätze“ sind wie folgt zu „Zielen“
umzuformulieren:
(Z) Die
Energieversorgung ist durch Umbau und Dezentralisierung der Energieinfrastruktur
sowie durch die Realisierung aller zur Verfügung stehenden
Einsparungsmöglichkeiten (Effizienz und Suffizienz) sicherzustellen.
(Z) Erneuerbare
Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen.
Begründung:
Die
Umformulierungen entsprechen eher den Erfordernissen der im politischen Konsens
ausgerufenen Energiewende.
7.1.6.Erhalt der
Arten- und Lebensraumvielfalt, Biotopverbundsystem
Der unter 7.1.6.
angeführte „Grundsatz“ ist wie folgt zu einem „Ziel“
umzuformulieren:
(Z) Lebensräume
für wildlebende Arten sind zu sichern und zu entwickeln.Die Wanderkorridore
wildlebender Arten zu Land, zu Wasser und in der Luft sind zu erhalten bzw.
wieder herzustellen.
Begründung:Es
ist eine ethische Verpflichtung, die ohnehin erheblich dezimierten Lebensräume
und Wanderkorridore zu sichern, zu erhalten und wieder herzustellen.
Mit
freundlichen Grüßen
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Renate Ruhland Elisabeth
Tesche